Febr. 2008 Rosi Eckhoff. „Sonst ist der Tag für uns versaut" - kein Problem mehr für 19 Segler
Febr. 2008 Rosi Eckhoff. „Sonst ist der Tag für uns versaut" - kein Problem mehr für 19 Segler
ISAF-Sicherheitstraining von Johann Huhn
Es war ein stürmisches Wochenende vorausgesagt, Sturmtief „Emma", in Böen ein Orkan, fegte über Deutschland hinweg und schob jede Menge Unwetter- und Sturmflutwarnungen vor sich her. Ein Wetter, bei dem man nicht unbedingt die Segel setzen sollte. Es ist aber nicht auszuschließen, dass man trotz aller Vorsicht einem ähnlichen Sturm auf See nicht entgeht. Folgen an Bord können Materialschäden, Mann über Bord oder gar Verlassen des Schiffes sein.
Seetagebücher und Reiseplanung in der Sportschifffahrt
Unter diesem Titel hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ein Merkblatt herausgegeben (siehe unter www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/Verkehrsvorschriften - Hinweise Wassersport/Allgemeine Hinweise), das uns Sportbootfahrern die rechtliche Seite aufzeigt, warum und wie wir unsere Fahrten dokumentieren müssen.
Von Götz-Anders Nietsch: Natürlich war es seit 1993 noch nie richtig schwierig, nach Polen oder ins Baltikum zu segeln. Aber es machte einige Unannehmlichkeiten. Einklarieren, Crewlisten, bewachte Häfen, Ausklarieren, peinliche Fragen nach Feuerwaffen u.s.w. Das gehört seit 2008 der Vergangenheit an. Diese Länder gehören seit dem 21.12.2007 dem Schengenabkommen als Vollmitglieder an. Und sie verhalten sich wie die anderen an der Ostsee gelegenen Mitglieder, also Deutschland, Dänemark, Schweden, Finnland: Einreise und Ausreise in jedem beliebigen Hafen ohne Formalitäten. Natürlich muss man die üblichen Reisedokumente dabei haben: Personalausweis, internationaler Bootsschein, Europäischer Feuerwaffenpass für die Signalpistole. Aber es fragt keiner danach. Es sei denn, man unterliegt einer der gelegentlichen, stichprobenartigen Kontrollen.
Wie der DSV mitteilt, besteht ab sofort eine Ausnahme von dem so genannten Verwendungs- und Verbringungsverbot, wenn die Verwendung von gekennzeichneten Energieerzeugnissen (grün gefärbt in Norwegen und Irland; rot gefärbt in Großbritannien und Malta plus des nicht sichtbaren Markierstoffes Solvent Yellow 124) in privat genutzten Wasserfahrzeugen im Land der Betankung erlaubt ist und wenn sie im Hauptbehälter und/oder Reservebehältern bis 20 Liter (Mitgliedstaaten) bzw. 30 Liter (Drittländer) nach Deutschland verbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Kraftstoffe im Ausland versteuert oder unversteuert bezogen wurden. Mit dieser Ausnahmeregelung entfällt die seit dem 1. Mai 2007 bestehende Pflicht zur Deklarierung eingefärbter Restmengen in Tanks bei Einreise in Deutschland.
Bei einer Kontrolle durch die Zollbehörden ist als Nachweis, dass das Wasserfahrzeug im Ausland mit gefärbtem Kraftstoff betankt wurde, grundsätzlich die Tankquittung vorzulegen.
(Quelle: DSV 04.08.2008, http://www.dsv.org/)
Internationale Ausrüstungsvorschriften gelten auch für Sportboote, von J.-Chr. Schaper
Bei den gegenwärtigen Auseinandersetzungen über Ausrüstungsvorschriften auf Segelyachten wird oft auf die Vorschriften von SOLAS verwiesen. Abgekürzt bedeutet das Wort: Safety of Life at Sea. Dahinter verbirgt sich die International Convention for the Safety of Life at Sea, zu deutsch: Internationales Abkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das erstmals am 17. Juni 1960 in London unterzeichnet wurde und seitdem mehrfach ergänzt und geändert wurde. Die wesentliche Umsetzung in Deutschland erfolgte durch die 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. August 2005 (BGBL l. S. 2288, 2293). Aufgenommen auch in die Broschüre „Sicherheit im See- und Küstenbereich - Sorgfaltsregeln für Wassersportler" Ausgabe Frühjahr 2006.
In der neuesten Fassung von SOLAS taucht der Begriff des „Großen Sportbootes" auf. Das sind Sportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkeit, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer und hohe See) geeignet sind. An den hierfür vorgeschriebenen Ausrüstungsvorschriften erhitzen sich nun die Gemüter. Regel V 19 sagt nämlich (in Teilbereichen leicht gekürzt und daher ohne Gewähr), dass alle Schiffe unabhängig von ihrer Größe ausgerüstet sein müssen mit:
1. einem ordnungsgemäß kompensierten Magnetkompass oder einer anderen von jeder Stromversorgung unabhängigen Vorrichtung zur Bestimmung des Kurses,
2. einem Peildiopter oder einer Kompass-Peileinrichtung oder einer anderen stromunabhängigen Einrichtung zur Vornahme von Peilungen,
3. einer Vorrichtung zum Korrigieren der Kurs- und Peilwerte auf rechtweisende Werte,
4. Seekarten und nautischen Veröffentlichungen zum Planen und zur Anzeige der Bahn des Schiffes für die vorgesehene Reise, sowie zum Mit-plotten und Überwachen der Schiffsposition während der Reise, ein elektronisches Seekartendarstellungs- und informationssystem (ECDIS) kann als Erfüllung der Vorschriften anerkannt werden,
5. Ersatzvorrichtungen zur Erfüllung der Funktionsanforderungen des Abs. 4,
6. einem Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem oder einer anderen Vorrichtung, die dazu benutzt werden kann, die Position des Schiffes selbsttätig zu bestimmen und zu aktualisieren,
7. einem Radarrefleklor oder einer anderen Vorrichtung, die das Auffinden durch andere Schiffe ermöglicht, sofern praktisch durchführbar.
Die Nummern 8 und 9 betreffen Fahrzeuge mit geschlossener Kommandobrücke und Notruderstand.
Nach Regel V/27 müssen Seekarten, Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Gezeitentafeln und alle sonstigen für die Reise erforderlichen nautische Veröffentlichungen auf dem neuesten Stand sein. Regel V/29 betrifft Notsignale. Die Regeln V/31 bis V/33 betreffen Mitteilungen wahrgenommener Gefährdungen. Die Regel V/34 enthält Vorschriften über Reisepläne, sichere Schiffsführung und Vermeidung gefährlicher Situationen sowie Berücksichtigung des Umweltschutzes. Regel V/25 verbietet den Missbrauch von Notsignalen.
Es gilt also eine ganze Menge an Bestimmungen zu beachten, von denen einige sicher sinnvoll, andere für normale Sportboote übertrieben erscheinen. Auch wenn diese Vorschriften internationales Recht sind und die einzelnen Staaten binden, so hätte doch erwartet werden können, dass auf der die Änderungen beschließenden Konferenz für die Sportschifffahrt bessere, bzw. ihren Bedürfnissen besser entsprechende Bestimmungen erlassen werden oder zumindest die Definition „Große Sportboote" auf größere Yachten, zum Beispiel solche von über 20 m Länge, beschränkt wird. Hier hätten die nationalen Seglerverbände, für Deutschland der DSV, auf die jeweiligen Verkehrsminister rechtzeitig Einfluss nehmen müssen. Das scheint entweder nicht geschehen oder erfolglos gewesen zu sein. Der DSV schuldet Aufklärung darüber, was und mit welchem Erfolg oder Misserfolg er unternommen hat.
Wer sich ausführlich über die Ausrüstungspflicht von Sportbooten informieren möchte, lese nach, was unser Mitglied Dr. Gerd Lau für den Hamburger Segler-Verband unter Ausrüstungspflicht zusammengestellt hat.
Unter diesem Titel hat die Bundespolizei zusammen mit den Wasserschutzpolizeien Hamburg und Bremen eine Broschüre herausgegeben, die uns Segler (im Amtsdeutsch fallen wir unter den Begriff "Vergnügungsschifffahrt") alle angeht. Sie ist erhältlich über www.bundespolizeiamt-see.de
Die Signalpistole Kaliber 4 (26,5 mm) ist das wirkungsvollste optische Signalmittel an Bord von Sportbooten. Sie ist erlaubnispflichtig nach dem Waffengesetz. Zum Erwerb und Besitz dieser Waffe und der zugehörigen Munition sind erforderlich:
Über das HELCOM-Abkommen, das u.a. jegliches Einleiten von Schiffsabwässern in die Ostsee verbietet, ist von uns Freizeitschippern viel geredet, geschrieben und auch schon veranlasst worden. Die Regeln über die Ausrüstung der Sportboote mit Fäkalientanks und der Yachthäfen mit Absaugeinrichtungen waren wechselnd, umstritten, nur teilweise befolgt und unkontrolliert. Zudem gehen die Ostseeländer unterschiedlich vor.
Für den Notfall auf See sehen das internationale Übereinkommen SOLAS (Safety Of Life At Sea) und die Kollisionsverhütungsregeln KVR eine Anzahl von Signalen vor, mit denen je nach Situation Hilfe herbei gerufen werden kann. Näheres findet man auch in den Nautischen Veröffentlichungen des BSH für Wassersportler:
Besondere Bedeutung kommt den pyrotechnischen Seenotsignalmitteln zu. Darunter fallen:
Bis ca. 2003 wurde der Sachkundenachweis nach dem Waffen- und Sprengstoffrecht für den Erwerb von erlaubnispflichtigen Signalmitteln von den Prüfungsausschüssen des DSV/DMYV abgenommen. Das ist vorbei.
Daher wird jetzt der eingeschränkte Fachkundenachweis nach dem Sprengstoffrecht angeboten. Er reicht aus, um erlaubnispflichtige Signalmittel der Unterklasse T2 zu erwerben und ist hilfsweise ein brauchbarer Ersatz für den Sachkundenachweis nach beiden Rechten. Für den Erwerb von Munition für die Signalpistole reicht er allerdings nicht aus.
Die SVAOe vermittelt das Wissen zur Ableistung des Fachkundenachweises in einem Abendkurs im Rahmen der Führerscheinkurse. Die Prüfung kann im Anschluss an die SBF-See-Prüfung abgelegt werden. Wir empfehlen, dass alle SBF-See-Kursteilnehmer auch den Fachkundenachweis erbringen.