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03.04.2021 Hartmut Pflughaupt

Das Wort von der Freiheit der Meere geht zurück auf die 1609 in Leiden erschienene Schrift „Mare liberum“ des Rechtsgelehrten Hugo Grotius. Grotius verfocht in seiner Schrift die Ansprüche der Holländer auf freie Schifffahrt und freien Handel in Indien gegen die Portugiesen, die ihn seit Vasco da Gamas Entdeckungsfahrt als Alleinrecht beanspruchten.
1604/05 verfasste Grotius mit De jure praedae („Über das Prisenrecht“) ein Rechtsgutachten für die Niederländische Ostindien-Kompanie. Es enthält bereits die Grundgedanken seines späteren Hauptwerkes, blieb aber bis 1868 unveröffentlicht. Lediglich ein Kapitel daraus wurde 1609 zunächst anonym unter dem Titel Mare Liberum („Das freie Meer“) veröffentlicht. Die katholische Kirche indizierte Mare liberum umgehend, da es die päpstliche Weltordnung untergrub. Grotius formulierte hier einen revolutionären neuen Grundsatz, indem er erklärte, die Meere seien internationale Gewässer und alle Nationen hätten das Recht, sie zur Handelsschifffahrt zu nutzen. England widersetzte sich dieser Idee und behauptete eine weiträumige Gewässerhoheit um die Britischen Inseln. Cornelis van Bynkershoek bejahte das Eigentum am Meer nur für die Reichweite der damaligen Geschütze. Mit dieser Einschränkung, der Dreimeilenzone, setzte sich die Freiheit der Meere schließlich als Grundlage des modernen Seerechts durch (aus Wikipedia).

Als Segler oder Motorbootfahrer ist uns natürlich bewusst, dass die Freiheit des Meeres eben doch nicht grenzenlos ist. Aber welchen Einschränkungen des Seerechts unterliegen wir denn?

Zum Saisonbeginn hier (noch) einmal eine Auflistung der wesentlichen Bestimmungen.

KVR - Kollisionsverhütungsrichtlinien.

Gelten weltweit und sind Bestandteil von entsprechenden Führerscheinkursen, genauso wie die in deutschen Gewässern gültigen

See- und Binnenschifffahrtstraßenordnungen

Aber darüber hinaus gibt es noch weitere Sonderbestimmungen, die vielen nicht geläufig und auch gerne "übersehen" werden.

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Seekarten
Die für die jeweilige Seereise erforderlichen aktuellen amtlichen Ausgaben von Seekarten und Seebüchern müssen an Bord sein. Bei Sportbooten im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See genügt es, wenn an Bord nichtamtliche Ausgaben mitgeführt werden (§13 Absatz 1 Satz 2).

AIS
Auf Schiffen, die mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem ausgerüstet sind, muss dieses zu jeder Zeit in Betrieb gehalten werden. (§13 Absatz 1 Satz 4a). Mit anderen Worten: Die in den meisten AIS-Transpondern vorhandene Möglichkeit der "Stummschaltung" darf nicht genutzt werden!

Logbücher
Es müssen Seetagebücher mitgeführt werden. In ihnen sind alle Vorkommnisse an Bord, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind, einzutragen (§13 Absatz 2 Satz 11).

Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)

Logbücher
Der Schiffsführer hat - falls nicht anders vorgeschrieben, im Schiffstagebuch - unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen (§6).

Funk Benutzungspflicht
Mit der Ausrüstung geht eine Funkbenutzungspflicht einher. Ein entsprechender Befähigungsnachweis ist dann erforderlich. Ein an Bord betriebenes Funkgerät muss für den jeweiligen Bereich zugelassen und genehmigt sein.
GRUNDSATZ: Wenn ein UKW-Seefunkgerät an Bord eingebaut ist, dann muss es eingeschaltet sein.
Funk Abhörpflicht
Für mit UKW-Sprechfunk ausgerüstete Fahrzeuge besteht eine Abhörpflicht bezüglich der von einer Verkehrszentrale abgegebenen Verkehrsinformationen, z.B. für die Elbe Revierzentrale Brunsbüttel Kanal 68 und Revierzentrale Cuxhaven Kanal 71.

SOLAS

Kapitel V - Regel 19 - Absatz 2 (gilt für sog. große Sportboote)
Magnetkompass
Es muss ein ordnungsgenäß kompensierter Magnetkompass an Bord sein
Peileinrchtung
Es muss ein Peildiopter für den Magnetkompass oder ein (Hand-)Peilkompass vorhanden sein,
Deviationstabelle
Für den Magnetkompass muss eine Deviationstabelle vorhanden sein.
Nautische Unterlagen
Es müssen aktuelle Seekarten und nautische Veröffentlichungen für die gesamte Reise an Bord sein.
GPS
Das Boot muss über ein GPS-System verfügen.

Alkohol an Bord

Für den Schiffsführer gilt - wie im Straßenverkehr - eine 0,5% Promille Grenze. Diese gilt im Übrigen auch für diejenigen Besatzungsmitglieder, die außer dem Schiffsführer für den sicheren Betrieb des Bootes benötigt werden. Auch gilt die Promillegrenze für Skipper/Besatzung eines ankernden Fahrzeugs.

Zusammenfassung

Eine informative Zusammenfassung der deutschen Bestimmungen gibt es in der Broschüre Sicherheit auf dem Wasser (Stand Januar 2021) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Gute Informationen gibt es auch im "Info-Pool" auf der Homepage der Kreuzer-Abteilung des DSV (z.T. nur für Mitglieder der Kreuzer-Abteilung) und im "Skipper-Portal" des ADAC.

Im Ausland

Und wie sieht das bei unseren Nachbarn an der Ostsee aus? Nun, zunächst einmal muss darauf hingewiesen werden, dass die Fahrwasser im Ausland als enge Fahrwasser im Sinne der KVR anzusehen sind - mit den entsprechenden Auswirkungen zum Thema Ausweichpflicht.

Dänemark
In Dänemark gibt es keine der deutschen Seeschifffahrtsstraßenordnung vergleichbaren Bestimmungen. Es gelten die KVR.
Für Fahrzeuge über 15m Länge gilt ebenfalls eine 0,5 Promillegrenze. Für kleinere Fahrzeuge gilt ein Fahrverbot, wenn der alkoholbedingte Zustand von Skipper/Crew keinen sicheren Betrieb des Bootes zulässt. Die Polizei ist befugt, die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren.

Es gibt in Dänemark allerdings schon seit 1992 eine Ausrüstungsvorschrift für die Ausrüstung mit Schwimmwesten. Diese müssen typgeprüft sein (SOLAS, CE oder DNV) und in ausreichender Anzahl entsprechend der Besatzung an Bord sein.

Schweden
Auch in Schweden gibt es, bis auf wenige Ausnahmen keine der deutschen Seeschifffahrtsstraßenordnung vergleichbaren Bestimmungen. Es gelten die KVR.
Seit dem 1. Juni 2010 gibt es eine 0,2 Promillegrenze. Sowohl die Polizei als auch Zoll und Küstenwache haben das Recht, Alkoholkontrollen durchzuführen. Die Strafen sind, wie auch im Straßenverkehr in Schweden deutlich höher als in Deutschland (bei mehr als 0,2 Promille Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bei mehr als 1 Promille Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren).

 

Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr.

Bildnachweis: https://www.pexels.com/de-de/foto/mann-der-rucksack-steht-der-auf-seite-des-bootes-wahrend-des-tages-steht-1223648/ Kostenlose Nutzung ist zulässig

 

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