20.3.2021 Hartmut Pflughaupt
Aber das Thema ist komplizierter. Drohnen, insbesondere solche mit einer eingebauten Kamera erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Vor dem Hintergrund erschwinglicher Kosten hat sich in den vergangenen Jahren auch so mancher Segler oder Motorbootfahrer entsprechend ausgerüstet und lässt daran über die einschlägigen Portale wie Facebook, YouTube oder Vimeo Dritte an unstrittig zum Teil wunderschönen Luftaufnahmen von Inseln und Buchten dieser Erde teilhaben.
Wie aber sieht eigentlich die rechtliche Seite solchen Tuns aus?
Seit dem 1. Januar 2021 regelt eine neue EU-Verordnung die rechtlichen Voraussetzungen. Dabei werden die Drohnen in fünf Risikoklassen unterteilt, die sich auf das Gewicht und Flugmodus beziehen. Außerdem werden drei Anwendungsszenarien unterschieden. Für uns Wassersportler gilt im Allgemeinen das Szenario „Open“ – Flüge mit geringem Risiko und für typische und alltägliche Anwendungsszenarien. Dabei darf die Flughöhe maximal 120m betragen, der Flug nur in Sichtweite erfolgen und der Betreiber muss eine Drohnen-Haftpflichtversicherung haben.
Soweit so einfach. Der Teufel steckt wie immer aber im Detail der zusätzlichen Bestimmungen.
- Flugverbotszonen
Über Menschenansammlungen, in Naturschutzgebieten, in der Nähe von Polizeistationen und Unfallorten, in einer Entfernung von 1,5km von Flugplätzen, im Abstand von 100m von Autobahnen, Bundeswasserstraßen (also auch der Elbe und ihren Nebenflüssen, NOK!), Bahnanlagen, Oberleitungen, Kraftwerken und vielem mehr. - Befähigungsnachweis
Mittels eines Online-Tests im Internet muss man einen Drohnen-Führerschein ablegen, der bei der Nutzung einer Drohne mitgeführt werden muss. - Registrierung
Der Betreiber der Drohne – auch Pilot genannt – muss sich beim Luftfahrtbundesamt registrieren. Dabei erhält er eine sogenannte e-ID. Diese Nummer muss an der Drohne angebracht werden. - Haftpflichtversicherung
Ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung muss beim Betrieb der Drohne mitgeführt werden.
Übrigens: Im Hamburger Yachthafen ist der Betrieb von Drohnen nicht zulässig (unabhängig von der o.g. 100m-Regel Abstandsregelung für Bundeswasserstraßen).
Auf rechtliche Fragen zum Thema Betrieb von Drohnen mit Kameras und Datenschutz wurde hier bewusst nicht eingegangen. Man kann sich denken, dass das auch noch ein heikles Thema ist.
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