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19.2.2021, Götz-Anders Nietsch

Die Vorgeschichte:

Unser Mitglied Georg Pulver erlebte im Sommer 2020 eine Überraschung im Nord-Ostsee-Kanal. Er schrieb in den SVAOe Nachrichten 2020-5 September/Oktober ab Seite 44:

"Anfang Juli verholte ich mein Folkeboot „Spanvogel“ von der Elbe nach Eckernförde, um von dort Touren in die Ostsee zu machen. Für die Überführung war ich alleine an Bord. Ist ja auch kein Problem. Nur hatte ich nicht mit den Ordnungshütern gerechnet.

„Spanvogel“ ist mit einem Outborder von sechs PS Leistung motorisiert. Damit kommt man bei Nachtanken und nicht zu viel Gegenwind an einem Tag durch den Kanal. Bequemer ist es, sich schleppen zu lassen. Diese Wahl bot sich mir durch einen Freund mit einem Boot mit starker Maschine, der zur gleichen Zeit wie ich die Passage machen wollte.

Gegen 16.00 Uhr befand sich unser Schleppzug nach der Abfahrt von Brunsbüttel etwa bei km 20 im NOK. Weit und breit war kein anderes Fahrzeug unterwegs. Wir genossen die Ruhe und den gemäßigten Rückenwind und kamen gut voran. Da kam von achtern ein Geräusch auf und ein Motorboot hielt geradewegs auf uns zu. Jetzt war es mit der Ruhe vorbei. Die Bugwelle klatschte unter den Spiegel. Es war ein Polizeifahrzeug. Es schor direkt an mich, den Anhang, heran. Als es auf gleicher Höhe war, kam ein Uniformierter an Deck und es entspann sich folgender Dialog:

„Sportbootkontrolle. Wo wollen Sie hin?“ „Nach Holtenau“ „Wieviele Personen sind an Bord?“ „Eine Person.“ „Lösen Sie sofort die Schleppverbindung. Es ist verboten, dass das geschleppte Fahrzeug nur mit einer Person bemannt ist.“ Meine Verblüffung war grenzenlos. „Aber mein Brennstoff ist nur für Hafenmanöver und reicht nur für fünf Stunden.“ „Bis Gieselau werden Sie es schon schaffen, aber beachten Sie die Mindestgeschwindigkeit von 9 km/h. Dort können Sie Ihr weiteres Fortkommen organisieren. Befolgen Sie die Anweisung. Dann belasse ich es ausnahmsweise bei einer Verwarnung. Oder ist der Motor defekt? Dann könnte notfalls der Schlepp fortgeführt werden.“

Der Motor war in Ordnung und betriebsbereit. Es entstand ein Wortwechsel über die Sinnhaftigkeit der Anordnung. Die Antwort war klar: Es ging hier nicht um Bequemlichkeit oder Brennstoffsparen sondern um das Befolgen der NOK-Vorschrift. Bei Zuwiderhandlung wurden mir eine Anzeige und ein Gerichtsverfahren angedroht. Also folgte ich der amtlichen Anweisung. Die Schleppverbindung wurde gelöst, der Außenbordmotor nachgetankt und die Fahrt mühsam fortgesetzt. Ich war noch immer alleine an Bord. Dem stand nun offenbar nichts entgegen. Die Polizei drehte ab und fuhr befriedigt zurück. Dem Gesetz war Genüge getan.

Welchem Gesetz?, fragte ich mich später. Die Antwort fand ich in den Ergänzenden Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal der SeeSchStrO § 42 (2): Bei Schleppverbänden muss sichergestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 9 Kilometern (4,9 Seemeilen) in der Stunde eingehalten werden kann und sich auf jedem Anhang mindestens zwei schifffahrtskundige Personen befinden."

Unser Mitglied Ulrich Körner las das, stutzte, prüfte noch einmal die Rechtsgrundlage und gelangte zu einer anderen Rechtsauffassung: 

"Was ist ein Schleppverband? Es hilft ein Blick in § 2 (Begriffsbestimmungen) Abs. 1 Nr. 7 der SeeSchStrO: Schleppverbände sind die Zusammenstellung von einem ... schleppenden Maschinenfahrzeug (Schlepper) und einem ... dahinter ... geschleppten Anhang, der keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzt ..... Das Folkeboot verfügte aber über eine Antriebsanlage, die auch noch betriebsbereit war. Es kann sich also bei dem Boot, das sich allein zum Zweck des schnelleren Fortkommens eines anderen schleppenden Maschinenfahrzeuges bedient und den eigenen (schwächeren) Antrieb nicht benutzt, gar nicht um einen Schleppverband im Sinne der SeeSchStrO gehandelt haben. Somit erübrigt sich auch von vornherein die mögliche Frage der Mindestbesatzung."

Darüberhinaus enthalten die Ergänzenden Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal im § 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge. In Absatz 6 heißt es: Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen, ... Von einer Mindestbesatzung ist nichts gesagt. 

Auch in dem vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau herausgegebenen „Merkblatt für Sportbootfahrer Nord-Ostsee-Kanal“ wird zwar die Mindestgeschwindigkeit beim Schlepp durch ein anderes Sportboot, nicht jedoch die Mindestbesatzung erwähnt. 

Wie ging es weiter?

Wir waren uns ziemlich sicher, dass Georg Pulver ein Unrecht angetan worden war. Also richtete unser Vorsitzender Dr. Stephan Lunau eine schriftliche Anfrage an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Kiel mit der Bitte um Klärung der Rechtslage für Sportboote im Schlepp auf dem Nord-Ostsee-Kanal. Die Antwort, die wir erhielten, war eindeutig: Unsere Auffassung wurde in vollem Umfang bestätigt. Es gilt § 51 (6) SeeSchStrO. Demnach war die gegenüber unserem Mitglied Georg Pulver angeordnete Beendigung der Reise als Anhang und Weiterfahrt ohne Schleppunterstützung mangels einer Rechtsgrundlage schlicht rechtswidrig. 

Was folgt daraus?

Fälle wie diese werden wieder vorkommen. Sportbootkollegen, die sich allein oder auch zu mehreren an Bord im NOK durch ein anderes Sportboot schleppen lassen wollen, sollten mit den Verkehrsregeln gut vertraut sein, die SeeSchStrO an Bord mitführen, sich vor Antritt der Schleppfahrt vergewissern, wie ihr Schlepp nach den Bestimmungen einzuordnen ist und ggfs. sich nicht alles gefallen lassen. Es sollte nicht sein, aber es kommt vor, dass auch die Wasserschutzpolizei irrt.

 

 

 

 

 

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