Das ist sinnvoll, um ein sofortiges Queren des verkehrsreichen Fahrwassers vor Cuxhaven zu vermeiden. Auch ist der letzte Flutstrom an der Südseite meist schwächer als an der Nordseite, und der Ebbstrom setzt hier etwas früher ein, so dass man rechtzeitiger auslaufen kann. Also lauter gute Gründe und doch gegen die Fahrregeln der SSchStrO. Denn die südliche Fahrwasserbegrenzung verläuft an dieser Stelle von besagter grüner Tonne 31 direkt auf die Nordwest-Ecke des Fährhafens und dann entlang der Cuxhavener Kaimauern, bis mit der 33 bei Groden die grüne Fahrwasserbetonnung sich wieder fortsetzt. Wer so fährt wie beschrieben, verstößt also gegen das Rechtsfahrgebot, kaum hat er den Yachthafen verlassen.
Das WSA Cuxhaven hat auf Nachfrage nun dargelegt, dass diese Fahrweise zwar einen Verstoß gegen die SSchStrO darstellt, der aber dem Opportunitätsprinzip folgend von der Verkehrszentrale und der Wasserschutzpolizei toleriert wird, da es aus Sicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs ein geringeres Risiko gegenüber dem mehrfachen Queren des Fahrwassers darstellt. Natürlich ist der Sportbootführer weiterhin selbst verantwortlich und zum Ausweichen verpflichtet, wenn ihm ein vorschriftsmäßig fahrendes Fahrzeug begegnet. Aber er kann leichteren Gewissens so fahren, wie es hier sinnvoll ist.
Aber Achtung: Viele, die von Brunsbüttel kommend den Yachthafen Cuxhaven ansteuern und schon in den ersten Flutstrom gekommen sind, halten sich ab der Ostemündung gerne südlich des grünen Tonnenstrichs, weil der Strom hier schwächer setzt. Es ist allerdings überall sehr eng und aus diesem Grund schon nicht zu empfehlen. Zwischen Otterndorf und Altenbruch ist wegen der Uferschutzarbeiten und zwischen den Tonnen 33 und 35 ist wegen Bauarbeiten am Liegeplatz 9 z.Zt. je ein Sperrgebiet ausgelegt und damit das Befahren südlich des Fahrwassers ohnehin verboten. Ganz Gewitzte gehen dennoch nach den Sperrgebieten an die Süd, um sich dicht an den Hafenanlagen stromgünstig zum Yachthafen zu schleichen. Das ist natürlich nicht erlaubt und kann geahndet werden, da, wie eingangs gesagt, das Fahrwasser bis an die Kaimauern geht und man sich „auf der falschen Seite“ bewegt. Die Duldungsregel gilt nur ab Yachthafen westwärts.